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Satzung des DVG – Hundesportvereins
Agilityfreunde Rggow e. V. „Spa auf sechs Pfoten“
§ 1 – Name
Der am 16.12.2001 in Rüggow gegründete Verein führt den Namen „Agilityfreunde
Rüggow e.V. – Spaß auf 6 Pfoten –„ mit dem Zusatz Mitglied im „Deutschen Verband
der Gebrauchshundsportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei- und
Schutzhundwesen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rüggow und soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Wismar eingetragen werden.
§2 – Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein
strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereins nur fr die satzungsmäßigen
Zwecke. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an
die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig
ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und
Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund. Er fordert den Zusammenschluss der
Hundesportler mit dem Ziel, die Leistungen der Hunde zu steigern, sie nach sinnvollen
Regeln unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen auszubilden, zu halten
und zum gesellschaftlichen Nutzen verwenden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung aller Bestrebungen,
die der Volksgesundheit durch Sport, den Umweltschutz, der menschlichen
Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Hund des Hundeführers hat
im Grundgehorsam laut Hundeverordnung von M-V zu stehen. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen
Aufnahmenantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird nicht begründet.
§ 4 – Beitrag
Die Mitgliederversammlung setzt die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fest.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.10. des laufenden Jahres fr das Folgejahr fällig.
§ 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer 3-monatigen
Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt oder wegen Verstöße
gegen das Tierschutzgesetz bestraft worden ist. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann über einen Ausschluss entscheiden,
wenn ein Mitglied nach einmaliger Mahnung bis zum 15.12. des laufenden Jahres
seiner Beitragspflicht fr das Folgejahr nicht nachkommt.
§ 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden,
dem Ausbildungswart und dem Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes
müssen dem Verein angehören. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren angemeldet. Vorstand im Sinne des 28 BGB
sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Vorstand darf nur mit Einzelmitgliedern
des Vereins besetzt werden.
§ 7- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Eine
auerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Vorstandes oder auf
Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. Zu
jeder Mitgliederversammlung hat der / die 1. Vorsitzende/r mindestens zwei Wochen
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 8 – Satzungsänderung
Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die Mitgliederversammlungbei
einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden geändert werden.
Zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von der Anwesenden erforderlich.
§ 9 – Satzungsgebot
Der Verein hat sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zur DVG –
Satzung stehen darf. Bestehende Satzungen sind spätestens innerhalb von 2 Jahren
nach nderung der DVG – Satzung dieser anzugleichen und der DVG – Hauptgeschäftsstelle
einzureichen.
§ 10 – Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine
Der Verein bewirbt sich um die Aufnahme in den Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine
e.V.. Die Satzung dieses Verbandes ist Bestandteil der
Vereinssatzung.
§ 11 – Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen ist nach
Abwicklung der Auflösung der gemeinnützigen Organisation Tierheim Dorf Mecklenburg
zur Verfügung zu stellen. Das Tierheim Dorf Mecklenburg hat das Vereinsvermgen
unmittelbar und ausschließlich fr gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 – Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 16.12.2001 auf der Gründerversammlung beschlossen worden
und am 05.03.2010 auf einer Mitgliederversammlung geändert worden.
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