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 unserem Agilityverein Agilityfreunde Rüggow e. V.

“Spaß auf 6 Pfoten”  

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Satzung des DVG – Hundesportvereins

Agilityfreunde Rggow e. V. „Spa auf sechs Pfoten“

 

§ 1 – Name

Der am 16.12.2001 in Rüggow gegründete Verein führt den Namen „Agilityfreunde

Rüggow e.V. – Spaß auf 6 Pfoten –„ mit dem Zusatz Mitglied im „Deutschen Verband

der Gebrauchshundsportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei- und

Schutzhundwesen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rüggow und soll in das Vereinsregister

beim Amtsgericht Wismar eingetragen werden.

 

§2 – Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein

strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereins nur fr die satzungsmäßigen

Zwecke. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an

die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig

ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben,

die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und

Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund. Er fordert den Zusammenschluss der

Hundesportler mit dem Ziel, die Leistungen der Hunde zu steigern, sie nach sinnvollen

Regeln unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen auszubilden, zu halten

und zum gesellschaftlichen Nutzen verwenden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung aller Bestrebungen,

die der Volksgesundheit durch Sport, den Umweltschutz, der menschlichen

Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Hund des Hundeführers hat

im Grundgehorsam laut Hundeverordnung von M-V zu stehen. Minderjährige bedürfen

der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen

Aufnahmenantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird nicht begründet.

 

§ 4 – Beitrag

Die Mitgliederversammlung setzt die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fest.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.10. des laufenden Jahres fr das Folgejahr fällig.

 

§ 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer 3-monatigen

Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt oder wegen Verstöße

gegen das Tierschutzgesetz bestraft worden ist. Über den Ausschluss entscheidet

die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann über einen Ausschluss entscheiden,

wenn ein Mitglied nach einmaliger Mahnung bis zum 15.12. des laufenden Jahres

seiner Beitragspflicht fr das Folgejahr nicht nachkommt.

 

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden,

dem Ausbildungswart und dem Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes

müssen dem Verein angehören. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung

auf die Dauer von 3 Jahren angemeldet. Vorstand im Sinne des  28 BGB

sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Vorstand darf nur mit Einzelmitgliedern

des Vereins besetzt werden.

 

§ 7- Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Eine

auerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Vorstandes oder auf

Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. Zu

jeder Mitgliederversammlung hat der / die 1. Vorsitzende/r mindestens zwei Wochen

vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

§ 8 – Satzungsänderung

Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die Mitgliederversammlungbei

 einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden geändert werden.

Zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

 von der Anwesenden erforderlich.

 

§ 9 – Satzungsgebot

Der Verein hat sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zur DVG –

Satzung stehen darf. Bestehende Satzungen sind spätestens innerhalb von 2 Jahren

nach nderung der DVG – Satzung dieser anzugleichen und der DVG – Hauptgeschäftsstelle

einzureichen.

 

§ 10 – Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine

 

Der Verein bewirbt sich um die Aufnahme in den Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine

e.V.. Die Satzung dieses Verbandes ist Bestandteil der

Vereinssatzung.

 

§ 11 – Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit

Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen ist nach

Abwicklung der Auflösung der gemeinnützigen Organisation Tierheim Dorf Mecklenburg

zur Verfügung zu stellen. Das Tierheim Dorf Mecklenburg hat das Vereinsvermgen

unmittelbar und ausschließlich fr gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 12 – Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist am 16.12.2001 auf der Gründerversammlung beschlossen worden

und am 05.03.2010 auf einer Mitgliederversammlung geändert worden.

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